Umsatzsteuer in der Gastronomie ab 2026: 7 % auf Speisen – was sich wirklich ändert

Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 hat der Gesetzgeber eine Entscheidung getroffen, die für viele Betriebe in der Gastronomie spürbare Auswirkungen haben wird:
Ab dem 1. Januar 2026 gilt für Speisen im Rahmen von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen dauerhaft der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %. Getränke bleiben weiterhin mit 19 % besteuert. 

Nach mehreren befristeten Regelungen in den vergangenen Jahren sorgt diese Entscheidung erstmals wieder für eine verlässliche Grundlage. Gleichzeitig bedeutet sie für viele Unternehmen, dass bestehende Abläufe überprüft und angepasst werden müssen – insbesondere in der Abrechnung und im Kassensystem. 

Dieser Beitrag zeigt, was sich konkret ändert und worauf es in der Praxis ankommt. 

 

Was sich ab 2026 konkret ändert 

Die wichtigste Änderung ist schnell zusammengefasst:
Für Speisen gilt künftig einheitlich der ermäßigte Steuersatz von 7 % – unabhängig davon, wie die Leistung erbracht wird. 

Das bedeutet konkret: 

  • Es macht keinen Unterschied mehr, ob Speisen vor Ort verzehrt oder mitgenommen werden  
  • Bedienung oder Selbstbedienung spielen keine Rolle mehr  
  • Auch die Art der Ausgabe (Geschirr, Einwegverpackung, Buffet) ist unerheblich  

Damit entfällt eine der größten Fehlerquellen der vergangenen Jahre: die Abgrenzung zwischen Restaurantleistung und Außer-Haus-Verkauf. 

Unverändert bleibt dagegen die Behandlung von Getränken. Diese unterliegen weiterhin dem Regelsteuersatz von 19 % – auch dann, wenn sie zusammen mit Speisen angeboten werden. 

 

Warum die Regelung jetzt dauerhaft kommt 

Die aktuelle Neuregelung ist keine völlig neue Entwicklung, sondern knüpft an die Corona-Sonderregelungen an. 

Zwischen 2020 und Ende 2023 galt bereits ein ermäßigter Steuersatz von 7 % auf Speisen, um die Gastronomie kurzfristig zu entlasten. Mit der Rückkehr zum regulären Steuersatz von 19 % Anfang 2024 zeigte sich jedoch schnell, dass viele Betriebe weiterhin unter erheblichem wirtschaftlichem Druck stehen. 

Die jetzt beschlossene dauerhafte Absenkung soll genau hier ansetzen: weniger kurzfristige Entlastung, mehr langfristige Planungssicherheit. 

 

Für wen die Änderung relevant ist 

Die Regelung betrifft nahezu alle Unternehmen, die Speisen im Rahmen einer Verpflegungsleistung anbieten. Dazu gehören unter anderem: 

  • Restaurants, Cafés und Bistros  
  • Imbissbetriebe und Foodtrucks  
  • Caterer und Partyservices  
  • Kantinen und Mensen  
  • Bäckereien und Metzgereien mit Verzehrangebot  

Nicht betroffen sind Unternehmen, die ausschließlich Getränke verkaufen – hier bleibt es vollständig beim Steuersatz von 19 %. 

 

Ein zentraler Punkt: Der Zeitpunkt der Leistung 

In der Praxis besonders wichtig – und häufig eine Fehlerquelle – ist der richtige Zeitpunkt für die Anwendung des Steuersatzes. 

Entscheidend ist nicht das Rechnungsdatum oder der Zahlungseingang, sondern der Zeitpunkt der Leistungserbringung. 

Das bedeutet:
Speisen, die ab dem 1. Januar 2026 abgegeben werden, unterliegen dem Steuersatz von 7 % – unabhängig davon, wann sie bezahlt oder abgerechnet werden. 

Gerade rund um den Jahreswechsel ist hier besondere Sorgfalt erforderlich, um falsche Steueranwendungen zu vermeiden. 

 

Was sich im Alltag tatsächlich verändert 

Auf den ersten Blick wirkt die Regelung wie eine reine Steuersenkung. In der Praxis geht es aber um mehr als das. 

Viele Betriebe profitieren vor allem davon, dass die bisher komplizierte Abgrenzung zwischen verschiedenen Leistungsarten entfällt. Das reduziert Fehlerquellen, vereinfacht Schulungen für Mitarbeiter und sorgt für klarere Abläufe im Tagesgeschäft. 

Gleichzeitig entsteht aber Anpassungsbedarf, insbesondere in bestehenden Systemen und Prozessen. 

 

Was Unternehmen jetzt konkret vorbereiten sollten 

Die Umstellung auf 2026 sollte nicht erst zum Jahreswechsel erfolgen, sondern frühzeitig geplant werden. 

Kassensysteme und Warenwirtschaft müssen so eingerichtet sein, dass Speisen und Getränke korrekt mit unterschiedlichen Steuersätzen erfasst werden. In vielen Fällen ist dafür ein Update oder eine Anpassung notwendig. 

Auch bei Rechnungen und Belegen bleibt die saubere Trennung der Steuersätze entscheidend. Besonders bei Kombi-Angeboten oder Menüs muss weiterhin nachvollziehbar aufgeteilt werden, welcher Anteil auf Speisen und welcher auf Getränke entfällt. 

Nicht zuletzt lohnt sich ein Blick auf die eigene Preisgestaltung. Die Steuersenkung eröffnet Spielräume – ob diese zur Weitergabe an Kunden genutzt oder zur Stabilisierung der eigenen Marge eingesetzt werden, ist eine unternehmerische Entscheidung. 

 

Fazit 

Die dauerhafte Absenkung der Umsatzsteuer auf 7 % für Speisen bringt für die Gastronomie vor allem zwei Dinge: Entlastung und Vereinfachung. 

Weniger komplexe Abgrenzungen im Alltag und mehr Planungssicherheit sind klare Vorteile. Gleichzeitig sollten Unternehmen die Umstellung nicht unterschätzen. Wer Kassensysteme, Prozesse und Abrechnung rechtzeitig anpasst, vermeidet unnötige Fehler und startet sauber ins Jahr 2026. 

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