In der Gastronomie ist die ordnungsgemäße Buchführung ein zentraler Aspekt der steuerlichen Compliance. Mit der Digitalisierung der Finanzverwaltung haben sich die Anforderungen an die Meldung elektronischer Aufzeichnungssysteme (ERS) präzisiert. Seit der Bereitstellung des digitalen Meldeverfahrens durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zum 1. Januar 2025 ist die elektronische Übermittlung der Pflichtangaben über „Mein ELSTER“ zwingend vorgeschrieben. Für Gastronomen bedeutet dies, dass jede Anschaffung, Außerbetriebnahme oder jeder Austausch eines Kassensystems innerhalb enger Fristen gemeldet werden muss. Dieser Beitrag erläutert die rechtlichen Rahmenbedingungen mit Stand vom 26. August 2026.
Die rechtliche Basis: Mitteilungspflicht gemäß § 146a AO
Die Grundlage für die Meldepflicht findet sich in § 146a Abs. 4 AO. Steuerpflichtige sind verpflichtet, Art und Anzahl der im Unternehmen eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme sowie der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen (TSE) dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen [1]. Diese Regelung dient der Transparenz und soll Manipulationen an Kassenaufzeichnungen unterbinden.
Ergänzt wird die gesetzliche Norm durch das BMF-Schreiben vom 28. Juni 2024, welches detaillierte Anweisungen zur Anwendung der Mitteilungspflicht enthält [2]. Es legt fest, welche spezifischen Daten übermittelt werden müssen, darunter die Seriennummer der TSE, das Datum der Anschaffung oder Außerbetriebnahme sowie die Art des verwendeten Aufzeichnungssystems. In der Gastronomie betrifft dies insbesondere computergestützte Kassensysteme, Registrierkassen und App-basierte Lösungen auf Tablets, sofern diese zur Erfassung von Geschäftsvorfällen genutzt werden.
Meldepflichten und Fristen im Jahr 2026
Im Jahr 2026 ist die Einhaltung der Meldefristen entscheidend, um Ordnungswidrigkeiten zu vermeiden. Die gesetzliche Frist sieht vor, dass die Mitteilung über die Anschaffung eines neuen Systems oder die Außerbetriebnahme eines bestehenden Systems innerhalb eines Monats nach dem entsprechenden Ereignis erfolgen muss [1].
„Werden elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des Satzes 1 angeschafft oder außer Betrieb genommen, ist dies dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck mitzuteilen.“ (§ 146a Abs. 4 Satz 2 AO)
Für Gastronomen, die bereits vor dem 1. Juli 2025 Systeme im Einsatz hatten, galt eine Übergangsfrist bis zum 31. Juli 2025 [2]. Aktuell liegt der Fokus jedoch auf der Meldung von Neugeräten, Software-Updates mit Hardware-Wechsel oder der endgültigen Stilllegung alter Systeme. Auch der Austausch einer TSE – etwa wegen Ablauf des Zertifikats oder Defekt – ist als meldepflichtiges Ereignis zu werten, da die TSE-Daten untrennbar mit der Systemmeldung verknüpft sind.
Der Meldeprozess über Mein ELSTER
Das Verfahren zur Kassenmeldung wurde zum 1. Januar 2025 vollständig digitalisiert. Eine Meldung in Papierform ist nicht mehr vorgesehen. Der Prozess in „Mein ELSTER“ umfasst folgende Schritte:
- Login und Formularauswahl: Nach dem Login mit dem Organisationszertifikat wählen Nutzer das Modul für die Mitteilung über elektronische Aufzeichnungssysteme aus.
- Unternehmensdaten: Hinterlegung der Steuernummer und Identifikationsdaten des Betriebs.
- Systemspezifische Daten: Angabe von Hersteller, Programmname und Anzahl der eingesetzten Systeme pro Betriebsstätte.
- TSE-Informationen: Die Seriennummer der TSE sowie deren Zertifizierungs-ID sind obligatorisch. Diese finden sich in den Systeminformationen oder auf dem TSE-Modul selbst.
- Ereignisdatum: Das Datum der Inbetriebnahme oder Außerbetriebnahme muss exakt mit den internen Unterlagen übereinstimmen.
Praxisnahe Umsetzung und Dokumentation
In der gastronomischen Praxis stellt sich oft die Frage nach mobilen Endgeräten. Agieren diese als Teil eines Verbundsystems, ist die Konfiguration entscheidend. Jedes Gerät, das eigenständig Geschäftsvorfälle aufzeichnet, unterliegt der Mitteilungspflicht. Gastronomen sollten die Bestätigung der Kassenmeldung, die nach der Übermittlung in „Mein ELSTER“ generiert wird, sicher aufbewahren. Diese dient als Nachweis bei einer unangekündigten Kassen-Nachschau gemäß § 146b AO. Es empfiehlt sich, die Meldung unmittelbar nach der Installation durch den Fachhändler vorzunehmen, um die Monatsfrist sicher einzuhalten.